Information zur Grundsteuerreform ab 2025

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 ein eigenes Grundsteuergesetz verabschiedet. Ab 2025 spielt der Wert des Grundstücks für die Berechnung der Grundsteuer keine Rolle mehr. Künftig wird die Grundsteuer nach der Fläche des Grundstücks und des Gebäudes berechnet.
Was ist zu tun?
Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. Oktober 2022 ist von jedem/jeder Grundstückseigentümer*in eine Grundsteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung kann elektronisch über das Elster-Portal (bevorzugt) oder in Papierform erfolgen. Die Papiervordrucke erhalten Sie voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 im Finanzamt oder in den Rathäusern. Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung erfolgt durch das Landesamt für Steuern per Allgemeinverfügung.
Die Grundsteuererklärung kann auch durch eine steuerliche Vertretung abgegeben werden.
Was bedeutet die Neuregelung?
Aufgrund der abgegebenen Grundsteuererklärung ermittelt das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt an die Gemeinde übermittelt und mit dem durch den Gemeinderat festgelegten Hebesatz multipliziert. Das Produkt hieraus ist die von dem/der/den Grundstückeigentümer*innen an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer.
Beispiel: Messbetrag 430 € x Hebesatz 320 % = 1.376 € Grundsteuer
Sollten Sie noch weitere Grundstücke in anderen Bundesländern besitzen, beachten Sie bitte, dass hierfür andere Regelungen gelten können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer.bayern.de oder Montag - Donnerstag von 8:00 - 18:00 Uhr, freitags von 8:00 - 16:00 Uhr, telefonisch unter 089 30 70 00 77.
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