Informationen zur Grundsteuer 2024
Gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI.IS.965), geändert durch Art. 15 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14.12.1976 (BGBI.I.S. 3341) wird die Grundsteuer für das Jahr 2024 – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid 2024 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
- Am 15.08.2024 der Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.
- Am 15.02.2024 und 15.08.2024 zu je ½ des Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
Hat der Schuldner selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, wird die Grundsteuer am 01.07.2024 zur Zahlung fällig.
In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen eintreten, wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt ein neuer Grundsteuerbescheid 2024 zugestellt.
Bis zum Ergehen dieses neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.
Ihre Steuerverwaltung
Grundsteueränderungsanzeige
Die bayerischen Vordrucke „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)“ und dazugehörigen Ausfüllanleitungen liegen in den Finanzämtern aus.
Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ > „Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar.
Die Kommunen erhalten keine Vordrucke. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzämter.
Steuern, Gebühren, Beiträge
Die meisten Abgaben und Gebühren ergeben sich aus Satzungen und Verordnungen der jeweiligen Gemeinde.
Nachfolgend erhalten Sie eine stichpunktartige Zusammenfassung der gängigsten Steuer-, Gebühren- und Beitragssätze. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Ableiten von rechtlichen Ansprüchen ist aufgrund der bereitgestellten Informationen nicht möglich.
Messbeträge Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaft):
Greußenheim: 370 % (seit 01.01.2023)
Hettstadt: 355 % (seit 01.01.2023)
Messbeträge Grundsteuer B:
Greußenheim: 355 % (seit 01.01.2023)
Hettstadt: 340 % (seit 01.01.2023)
Messbeträge Gewerbesteuer
Greußenheim: 340 % (seit 01.01.2023)
Hettstadt: 350 % (seit 01.01.2023)
Hundesteuer:
Greußenheim (seit 01.01.2021):
Hundesteuer je Hund: 40 €
Hundesteuer je Kampfhund: 500 €
Hettstadt (seit 01.01.2016):
Hundesteuer je Hund: 30 €
Hundesteuer je Kampfhund: 250 €
Je Kampfhund mit Negativzeugnis: 150 €
Wasser- und Kanalgebühren:
Greußenheim (seit 01.01.2022):
Grundgebühr Wasserzähler jährlich 7,70 € zzgl. 7 % MwSt. = 8,24 €
Wasser pro m³: 1,04 € zzgl. 7 % MwSt. = 1,11 €
Abwasser pro m³: 5,78 €
Hettstadt (seit 01.01.2024):
Grundgebühr Wasserzähler jährlich 24,00 € zzgl. 7 % MwSt. = 25,68 €
Wasser pro m³: 3,34 € zzgl. 7 % MwSt. = 3,57 €
Kanal pro m³: 4,29 €